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Anwältin für Sozialversicherungsrecht Schweiz

Das Schweizer Sozialversicherungssystem gliedert sich in fünf verschiedene Arten von Versicherungen. Diese sind gesetzlich vorgeschrieben und werden direkt von Ihrem Gehalt abgezogen. Obwohl einige Versicherungen nicht obligatorisch sind, wird dringend empfohlen, auch eine Hausrat- und eine Privathaftpflichtversicherung abzuschließen.
Sicherung Ihres Lebensunterhalts: Das Schweizer Sozialversicherungssystem trägt dazu bei, die Einwohner der Schweiz vor Risiken zu schützen und ihr wirtschaftliches Wohlergehen zu sichern. Dieser Versicherungsschutz ist gesetzlich vorgeschrieben und wird – mit Ausnahme der Krankenversicherung – direkt von Ihrem Lohn abgezogen. Auch Arbeitgeber, Selbstständige und Nichterwerbstätige sind verpflichtet, Beiträge zur Sozialversicherung zu zahlen. Obwohl es nicht obligatorisch ist, empfehlen wir Ihnen dringend, auch eine Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung abzuschließen.
Das Schweizer Sozialversicherungssystem ist in fünf verschiedene Versicherungssysteme unterteilt:
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und Invalidenversicherung (IV)
Kranken- und Unfallversicherung (UV)
Erwerbsersatzordnung (EO) bei Militärdienst, Mutterschaft oder Vaterschaft (ab 1.1.2021)
Arbeitslosigkeitsversicherung (ALV)
Familienzulagen

Als Rechtsanwalt löse ich seit mehr als zwanzig Jahren komplexe Sozialversicherungsfälle, dank meiner langjährigen und umfassenden Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich der überobligatorischen beruflichen Vorsorge, Berufliche Vorsorge (BVG FZG), Sozialversicherungsbeiträge (AHV), Pensionskassen, Hilflosenentschädigung, Rentenversicherung, Organhaftung nach Art. 52 AHVG und Sozialleistungen aller Art unterstütze ich Sie kompetent und zielgerichtet um eine Lösung, die Ihrer Lage entspricht.


Anwalt Ergänzungsleistungen


Anwalt – Berufliche Vorsorge (BV BVG FZG)


Anwalt – Organhaftung nach Art. 52 AHVG

 

Anwalt – Organhaftung nach Art. 52 AHVG

 

  1. Organhaftung nach Art 52 AHVG
  2. Schadenersatzpflichtige Person
  3. Geschäftsführung; AHV-Beitrag
  4. Subsidiäre Organhaftung
  5. Solidarhaftung und Regress
  6. Verjährung der Schadenersatzforderung
  7. Haftung des Verwaltungsrats
  8. Haftung des Geschäftsführers
  9. Haftung der Revisionsstelle
  10. Haftung der Erbinnen und Erben

 

 

 

Organhaftung nach Art 52 AHVG

Organhaftung nach Art. 52 AHVG
 
Wenn der Ausgleichskasse aus der Nichtbezahlung von Beiträgen ein Schaden entsteht, haftet die Arbeitgeberin der Ausgleichskasse für die entgangenen Beiträge und den dadurch entstandenen Schaden. Für die Beitragsausstände haftet in erster Linie die Arbeitgeberfirma. Subsidiär sind auch die Organe der Arbeitgeberfirma haftbar für den der Ausgleichskasse absichtlich oder grobfahrlässig verursachten Schaden. Die verantwortlichen Organe haften bei Missachtung von AHVG-Vorschriften solidarisch und werden durch die Ausgleichskasse mittels Schadenersatzverfügungen in die Pflicht genommen.

 

 

Schadenersatzpflichtige Person
 

Schadenersatzpflichtige:
 
Die Organhaftung resp. Schadenersatzpflicht erstreckt sich auf die im Handelsregister eingetragenen Organe wie Verwaltungsräte, Geschäftsführerinnen und alle natürlichen Personen, die die juristische Person (Arbeitgeberfirma) als formelle Organe nach aussen vertreten. Zusätzlich können auch nicht im Handelsregister verzeichnete Personen haftbar gemacht werden. Dazu gehören auch faktische Organe. Sie können von der Ausgleichkasse ebenfalls belangt werden: Faktische Organe sind Personen, welche die den formellen Organen vorbehaltene Entscheide tatsächlich treffen oder die im Geschäftsalltag die Geschäftsführung besorgen und die Willensbildung der Arbeitgeberin massgebend beeinflussen.

Geschäftsführung  –  AHV-Beitrag

Geschäftsführung; AHV-Beitrag;

Wer als Verwaltungsrat einer AG oder als Gesellschafter einer GmbH im Handelsregister eingetragen ist, muss es als eine seiner wichtigsten Pflichten betrachten, dafür zu sorgen, dass die Sozialversicherungsbeiträge stets bezahlt werden.  Die Organhaftung erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem das Organ auf den Geschäftsgang der Arbeitgeberin Einfluss nehmen konnte. Die Problematik ist umso brisanter, als die Forderungen der SVA sehr hoch sein können und ausserdem mit 5% Verzugszins dotiert sind.

 

 

Subsidiäre Organhaftung

Subsidiäre Organhaftung:

Die Ausgleichskasse hat sich zuerst an der Arbeitgerberfirma schadlos zu halten und hat den Beitragsausstand in erster Linie bei der Arbeitgeberin geltend zu machen. Die subsidiäre Organhaftung kommt erst zum Tragen, wenn die Arbeitgeberfirma nicht mehr existiert oder zahlungsunfähig ist.

Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut von Art. 52 AHVG darin, dass der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist. Art. 52 AHVG statuiert eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht.

Die Beitragszahlungs– und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Dazu hat das Bundesgericht wiederholt erklärt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften i.S.v. Art. 52 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 111 V 173 E. 2, 108 V 186 E. 1a und 192 E. 2a; ZAK 1985 S. 619 E. 3a).

 

 

Solidarhaftung und Regress

Solidarhaftung und Regress:
Mehrere Organe haften gegenüber der Ausgleichskasse solidarisch. Die Ausgleichskasse kann gegen alle vorgehen oder nur gegen einzelne Organe. Wenn gegen alle Organe eine Schadenersatzpflicht verfügt wird, verlangt die Ausgleichskasse den Ersatz des gesamten Beitragsausstandes, ungeachtet des Innenverhältnisses unter den Solidarschuldnern. Der Schaden (Beitragsausstand) muss gegenüber der Ausgleichskasse durch eine Missachtung der Vorschriften entstanden sein. Diese grobfahrlässige Missachtung muss jeder Solidarschuldnerin individuell nachgewiesen werden können.

 

Verjährung der Schadenersatzforderung

Verjährung der Schadenersatzforderung gemäss Art. 52 AHVG

Die Schadenersatzforderung der Ausgleichskasse verjährt innert 3 Jahren seit Kenntnis des Schadens, dessen Ausmass sowie der ersatzpflichtigen Person. Die Verjährung tritt spätestens innert 10 Jahren seit Schadenereignis ein. Die Ausgleichskasse muss innert Frist eine Schadenersatzverfügung erlassen, um den Eintritt der Verjährung zu unterbrechen. Die Unterbrechung bewirkt, dass sowohl die dreijährige als auch die zehnjährige Frist neu zu laufen beginnt. Lässt die Ausgleichskasse die dreijährige Frist verstreichen, ohne zu verfügen, ist der Schadenersatzanspruch verjährt, dies auch wenn die zehnjährige Frist noch laufen würde.

Die neuen Verjährungsregeln gelten für alle Schadenersatzansprüche, die am 1. Januar 2020 nach den alten Regeln noch nicht verjährt waren.

 

 

Haftung des Verwaltungsrats

Haftung des Verwaltungsrats:

Verwaltungsrätinnen haften nicht für den der Ausgleichskasse vor ihrem Eintritt in den Verwaltungsrat entstandenen Schaden. Dagegen erstreckt sich die Haftung vor Schadenseintritt auch auf die bei der Mandatsübernahme bereits verfallenen resp. noch nicht bezahlten Beiträge. Der Schaden tritt ein, wenn die geschuldeten, verfallenen Beiträge von der Ausgleichskasse aus rechtlicher oder tatsächlicher Sicht nicht mehr eingefordert werden können: Wenn die Firma untergegangen oder zahlungsunfähig ist.

Bei offensichtlichen Verlusten von bedrohlichem Ausmass müssen sich Verwaltungsratsmitglieder über die AHV-Beitragsabrechnungen und Beitragsablieferung resp. Beitragsentrichtung an die Ausgleichskasse informieren, Weisungen erteilen oder Kontrollen initiieren. Die Delegation der Geschäftsführung entbindet die Verwaltungsrätinnen nicht von der diesbezüglichen Überwachungs- und Kontrollpflicht.

 

 

Haftung des Geschäftsführers

 

Haftung des Geschäftsführers:

Mit der Geschäftsführung betraute Personen einer GmbH haften gegenüber der Ausgleichskasse als formelle Organe, so lange wie sie den Geschäftsgang durch Handlungen oder Unterlassungen beeinflussen können. Geschäftsführer ohne juristische Kenntnisse sind von der Haftung nicht befreit.

Geschäftsführerinnen müssen die ihnen bei der AHV-Beitragsabrechnung und Beitragszahlung an die Ausgleichskasse zwingend obliegenden Überwachungsfunktionen grundsätzlich auch bei Arbeitsunfähigkeit vornehmen oder delegieren und kontrollieren.

Im Unterschied zur Geschäftsführerin einer GmbH haftet ein Geschäftsführer einer AG für die der Ausgleichskasse entgangenen AHV-Beiträge nur, wenn er materiell auch als Organ der AG zu betrachten ist. Geschäftsführer einer AG ohne materielle Organstellung haften nicht nach Art. 52 AHVG.

 

Haftung der Revisionsstelle

Haftung der Revisionsstelle:

Auch die Verletzung der Pflichten der Kontrollstelle kann bei entgangenen AHV-Beiträgen eine Schadenersatzpflicht gegenüber der Ausgleichskasse begründen.

 

 

Haftung der Erbinnen und Erben

Haftung der Erbinnen und Erben von Organen der Arbeitgeberfirma

Die Schadenersatzforderung der Ausgleichskasse geht auf die Erben und Erbinnen des haftpflichtigen Organs über, wenn sie die Erbschaft angenommen haben. Da die Erben für die Erbschaftsschulden des verstorbenen Organs solidarisch haften, entscheidet die Ausgleichskasse, ob sie gegen einzelne Erben für einen Teil des Schadens oder den ganzen Betrag der Schadenersatzforderung vorgehen will.

 

 

 

 

 

Anwalt – Berufliche Vorsorge (BV BVG FZG)

 

  1. Berufliche Vorsorge Versicherungen und Anschlusskontrolle
  2. Auswirkungen – Ehescheidung auf die berufliche Vorsorge
  3. Konkubinat – Altersvorsorge AHV und Pensionskasse
  4. Tod eines Lebenspartners – Konkubinatspartners
  5. Berufliche Vorsorge Minimum
  6. Berufliche Vorsorge Mindestzinssatz
  7. Ergänzungsleistung für Verheiratete / Ehepaare
  8. Ergänzungsleistung für Heimbewohner

 

Berufliche Vorsorge Versicherungen und Anschlusskontrolle

 Berufliche Vorsorge Versicherungen und Anschlusskontrolle

Arbeitgebende sind verpflichtet, eine für die obligatorische berufliche Vorsorge registrierte Pensionskasse zu errichten oder sich einer registrierten Sammelstiftung oder Gemeinschaftseinrichtung anzuschliessen (Art. 11 BVG). Der Arbeitgeber hat zu prüfen, für welche seiner Arbeitnehmenden zwingend die obligatorische Vorsorge gemäss BVG durchzuführen ist. Die BVG-Eintrittsschwelle liegt im Jahr 2021 bei einem Jahreslohn von CHF 21‘510.

Die AHV-Ausgleichskasse prüft anhand der gemeldeten Lohndeklaration ob die Arbeitgeberin dem BVG-Obligatorium untertellte Arbeitnehmende beschäftig und ob die Arbeitgeberin einer Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse) angeschlossen ist.

Jede Arbeitgeberfirma muss somit entweder eine eigene Pensionskasse haben oder sich einer registrierten Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtung, anschliessen.

Je nach Risikotragung handelt es sich um eine von 3 verschiedenen Arten von Vorsorgeeinrichtungen:

Wenn die Arbeitgeberin selber eine Vorsorgeeinrichtung errichtet, kann sie die Risiken Alter, Tod und Invalidität selber decken (Art. 67 BVG). Pensionskassen, die alle Risiken selber decken, werden auch autonome Vorsorgeeinrichtungen genannt. Autonome Vorsorgeeinrichtungen tragen sämtliche versicherungstechnischen Risiken selber.

Einige Vorsorgeeinrichtungen tragen nur einen Teil der Risiken Alter, Tod, Invalidität selber. Sie decken entweder das Risiko Alter (insbesondere Lebenserwartung) oder das Risiko Invalidität oder Tod ganz oder teilweise bei einer Versicherungsgesellschaft ab.

Sind alle Risiken über eine Versicherung gedeckt, spricht man von vollversicherten Vorsorgeeinrichtungen. In diesem Fall sind von der Pensionskasse alle Risiken (Alter, Tod, Invalidität und zusätzlich auch die anlagetechnischen Risiken) bei einer Versicherungsgesellschaft rückversichert.

Die Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtungen werden von Banken oder Lebensversicherungsgesellschaften geführt. Auch Wirtschafts- und Berufsverbände haben Sammeleinrichtungen gegründet.

Eine Gemeinschaftseinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung einer Branche im Gewerbe, bei der mehrere Arbeitgeberinnen angeschlossen sind. Arbeitgeberfirmen bilden eine Solidargemeinschaft.

 

 

Auswirkungen – Ehescheidung auf die berufliche Vorsorge

Auswirkungen – Ehescheidung auf die berufliche Vorsorge – Vorsorgeausgleich

Das gebundene Vorsorgevermögen in der 2. und 3. Säule a ist im Scheidungsfall häufig das einzige während der Ehe angesparte Vermögen. Diese Aktiven des Ehepaares sind im Scheidungsfall so aufzuteilen, dass sowohl der bisher in der 2. Säule versicherte Ehegatte als auch der während der Ehe allenfalls nicht erwerbstätige und nicht versicherte Ehegatte für den Vorsorgefall angemessen finanziell abgesichert ist. Tritt nach der Scheidung eines der drei Risiken Alter, Tod oder Invalidität bei einem der geschiedenen Ehegatten ein, soll der je eigenständige Vorsorgeschutz gewährleistet sein.

Der Vorsorgeausgleich ist somit wie das Güterrecht ein Teil der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung im Scheidungsfall.

Seit 1.1.2000 wird das BVG-Guthaben aus der 2. Säule im Falle einer Scheidung zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Geteilt wird das während der Ehe von beiden Ehegatten erworbene Vermögen, nicht aber das vor der Ehe angesparte Vorsorgeguthaben. Die während der Ehe angesparte Austrittsleistung wird grundsätzlich hälftig geteilt. Wenn wichtige Gründe vorliegen, kann das Gericht von der hälftigen Teilung abweichen, die Teilung ganz verweigern oder demjenigen Ehegatten mehr als die Hälfte zusprechen, wenn er nach der Scheidung gemeinsame Kinder betreut. Die Teilung erfolgt immer unter dem Aspekt des angemessenen Vorsorgeausgleiches. Danach sollen nach der Scheidung beide Ehegatten eine angemessene Vorsorge aufweisen können.

Die Ehegatten können in der Scheidungskonvention von der Teilung nur dann absehen, wenn b e i d e eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge aufzeigen können (Art. 124b ZGB).

Die Änderungen zum Vorsorgeausgleich bei Scheidung traten am 1. Januar 2017 in Kraft.

Ab diesem Zeitpunkt werden die Vorsorgeansprüche auch dann geteilt, wenn einer der Ehegatten bereits eine Invaliden- oder Altersrente der 2. Säule bezieht. Ist ein Ausgleich aus der 2. Säule der beruflichen Vorsorge unmöglich, so schuldet der verpflichtete Ehegatte dem berechtigten Ehegatten seit 1.1.2017 eine angemessene Entschädigung. Die Entschädigung kann eine Kapitalabfindung oder einer Rente sein.

Ergibt die Abwägung der Vorsorgebedürfnisse beider Ehegatten, dass ein Ausgleich aus der 2. Säule nicht zumutbar ist, so schuldet der verpflichtete Ehegatte dem berechtigten Ehegatten eine Kapitalabfindung.

 

 

Konkubinat – Altersvorsorge AHV und Pensionskasse

Konkubinat: Altersvorsorge (AHV) und Pensionskasse

Das Konkubinat ist eine Lebensgemeinschaft, die in der Schweiz nicht gesetzlich geregelt ist. Eine gesetzliche Umschreibung dieser nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist nicht vorgesehen, obwohl auch diese Form des Zusammenlebens rechtlich relevant ist.
Konkubinatspartner werden steuerrechtlich getrennt wie alleinstehende Personen behandelt. Im Sozialversicherungsrecht werden die Konkubinatspaare wie ledige Personen behandelt. Trennen sich Konkubinatspaare, haben sie gegenseitig keinen Anspruch auf Ausgleich der Guthaben bei Pensionskasse und AHV.

Bei Trennung oder Tod eines Konkubinatspartners findet keine Aufteilung (kein Splitting) des angesammelten AHV-Kapitals. Jeder Partner hat nur Anspruch auf Kapitalgutschriften aus der eigenen Tätigkeit.

 

 

 

Tod eines Lebenspartners – Konkubinatspartners

Tod eines Lebenspartners resp. Konkubinatspartners:

Der überlebende Konkubinatspartner hat keinen Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente der AHV.

In der zweiten Säule können die Pensionskassen in ihren Reglementen der beruflichen Vorsorge eine Lebenspartnerrente oder die Begünstigung von Konkubinatspaaren vorsehen. Dafür kann die Pensionskasse zu Lebzeiten eine schriftliche Erklärung für die Begünstigung eines Konkubinatspartners vorsehen.

 

 

 

Berufliche Vorsorge Minimum

Berufliche Vorsorge Minimum – Minimalleistungen

Das BVG-Obligatorium beginnt seit 1.1.2021 ab einem Jahreslohn von CHF 21’510 Franken, Stand: 2021) und hat zum Ziel, allen Arbeitnehmenden mit einem Mindesteinkommen, welches über der Eintrittsschwelle von CHF 21‘510 liegt eine angemessene Personal resp. Altersvorsorge zu sichern.

Eintrittsschwelle für das Obligatorium und freiwillige Versicherung: Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 21‘510 Franken beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Risiko Alter der obligatorischen Versicherung (Art. 7 BVG).

 

 

Berufliche Vorsorge Mindestzinssatz

Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge

Der Mindestzinssatz in der obligatorischen beruflichen Vorsorge (BVG) wird jährlich vom Bundesrat festgelegt. Am 4.11.2020 hat der Bundesrat den Zinssatz auch im Jahr 2021 bei 1% belassen. Seit 1.1.2017 beträgt der Mindestzinssatz 1%.

Der Mindestzinssatz bestimmt, zu wieviel Prozent das BVG-Vorsorgeguthaben für das BVG-Obligatorium für Jahreseinkommen ab CHF 21‘510 nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge mindestens verzinst werden muss.

Im Jahr 2002 betrug der BVG-Mindestzinssatz noch 4%.

 

 

 

 

 

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Anwalt Ergänzungsleistungen

  1. Vermögensverzicht und Ergänzungsleistungen
  2. Vermögensverzehr – Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (Vermögensverzehr)
  3. Ergänzungsleistungen – Rückerstattungspflicht – (EL) zurückzahlen
  4. Ergänzungsleistungen bei Schenkung
  5. Anrechenbares Vermögen Ergänzungsleistung
  6. Ergänzungsleistung für Familien
  7. Ergänzungsleistung für Verheiratete / Ehepaare
  8. Ergänzungsleistung für Heimbewohner

 

Vermögensverzicht und Ergänzungsleistungen

Vermögensverzicht und Ergänzungsleistungen
Ergänzungsleistungen zur AHV-Altersrente oder Ergänzungsleistungen zur IV-Rente werden nur ausgerichtet, wenn die Rente, das Einkommen und der Ertrag aus dem Vermögen die Lebenskosten (d.h. die minimale Existenzsicherung) nicht zu decken vermögen. Bei einem erheblichen Rückgang des Vermögens muss die Ergänzungsleistungsbezügerin belegen können, wofür sie das Geld verwendet hat. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, liegt grundsätzlich die Vermögenshingabe ohne Gegenleistung, somit ein Verzicht auf Vermögen vor.

 

  Vermögensverzehr – Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (Vermögensverzehr)

Vermögensverzehr – Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (Vermögensverzehr)

Unter Vermögensverzehr wird derjenige Teil des Vermögens errechnet, der den Freibetrag von CHF 30‘000 resp. 50‘000 übersteigt. Von der CHF 30‘000 oder CHF 50‘000 übersteigenden Summe wird ein Bruchteil an die anrechenbaren Einnahmen gerechnet. Bei IV-Rentnerinnen 1/15, bei Altersrentnern 1/10 und bei Hinterlassenenrenten 1/10 (Witwer- Witwen- und Waisenrenten).

Beträgt bei einer Alleinstehenden, IV-Rentnerin, das Vermögen z.B. CHF 60‘000 wird in ihrer EL-Bedarfsberechnung 1/15 von CHF 30‘000 als Einnahmen zur IV-Rente hinzugerechnet (60‘000-Freibetrag von 30‘000 = 30‘000) : 15 = also CHF 2‘000 pro Jahr. Der Vermögensverzehr beträgt CHF 2‘000.

 

 

Ergänzungsleistungen – Rückerstattungspflicht – (EL) zurückzahlen

Ergänzungsleistungen – Rückerstattungspflicht – (EL) zurückzahlen
Hat die Durchführungsstelle in einem Jahr zu viel Ergänzungsleistungen ausbezahlt, muss sie den Betrag zurückfordern. Der Grundsatz steht im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Artikel 25: Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Diese Rückforderung erfolgt in einem 1. Schritt mit einer Verfügung der Durchführungsstelle. In der Verfügung wird begründet warum zu viel ausbezahlt wurde und entschieden wie hoch die Rückforderung ist. Wenn Sie nicht einverstanden sind mit dem Grund oder der Höhe, müssen Sie eine Einsprache erheben.

Erst wenn diese Verfügung oder der Einspracheentscheid rechtskräftig wird, können geltend machen, die zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen in gutem Glauben entgegen genommen zu haben. Wenn Sie in Abwesenheit einer Meldepflichtverletzung beim Erhalt der zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen gutgläubig sein durften und gleichzeitig nicht in der Lage sind, den Betrag zurückzuzahlen (grosse Härte), können Sie ein begründetes Gesuch stellen, es sei Ihnen die Rückerstattung der zu viel erhaltenen Ergänzungsleistungen zu erlassen.

Unrechtmässig und (seit 1.1.2021 auch) rechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen müssen unter Umständen auch von den Erben einer Ergänzungsleistungen beziehenden Person zurückerstattet werden. Die Rückerstattungspflicht der verstorbenen Person geht mit dem Tod auf die Erben über, ausser die Erbschaft wird ausgeschlagen. Rechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen müssen von Erben (bei Ehepaaren erst aus dem Nachlass des Zweitverstorbenen Gatten) nur zurückbezahlt werden, wenn der Nachlass CHF 40‘000 übersteigt. Vor dem 1.1.2021 bezogene rechtmässige Ergänzungsleistungen müssen die Erben nicht zurückzahlen.

 

 

Ergänzungsleistungen bei Schenkung

Ergänzungsleistungen bei Schenkung
Alle Vermögenshingaben ohne adäquate Gegenleistungen werden als Verzicht auf Vermögen bewertet. Je länger eine Schenkung zurückliegt, desto weniger fällt sie bei der Berechnung von Ergänzungsleistungen ins Gewicht.

Für die Berechnung des EL-Anspruchs wird ein allfälliger freiwilliger Vermögensverzicht angerechnet, wenn Schenkungen oder Erbvorbezüge, Überschreibungen einer Liegenschaft unter Wert oder ein übermässiger Vermögensverbrauch (in der Regel mehr als CHF 10’000 pro Jahr) vorliegen.

 

 

Anrechenbares Vermögen Ergänzungsleistung

Anrechenbares Vermögen Ergänzungsleistung
Die EL soll nicht dazu dienen, vorhandenes Vermögen zu erhalten.  Das anrechenbare Vermögen umfasst nebst dem Betrag des Sparguthabens resp. Banksaldos alle Arten von Vermögenseinkommen wie Zinsen, Liegenschaftsertrag, Wohnrecht oder Nutzniessung. Darüber hinaus wird das Vermögen, worauf verzichtet wurde, also ein hypothetischer Betrag, auch zum anrechenbaren Vermögen gerechnet.

Die anrechenbaren Einnahmen werden gemäss Art. 11 ELG bestimmt: Dazu gehören insbesondere das Erwerbseinkommen und Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen und es wird den Bezügern von EL zugemutet, einen Teil ihres Vermögens zur Bestreitung des Lebens-unterhalts zu verwenden.

 

Ergänzungsleistung für Familien

Ergänzungsleistung für Familien
Die Ergänzungsleistungen für Familien helfen dort, wo die Einkommen nicht die Lebenskosten decken. Mit diesen Leistungen soll die Familienarmut verringert und vermieden werden, dass einkommensschwache Familien Sozialhilfe beziehen müssen.


Leben die Kinder mit den Eltern zusammen, erfolgt für die Ergänzungsleistungen eine gemeinsame Rechnung. Dabei werden die Ausgaben und Einnahmen der Kinder zu denjenigen der Eltern hinzugerechnet. Wenn ein Kind nur mit einem Elternteil lebt und der Elternteil Ergänzungsleistungen bezieht, werden die Einnahmen und Ausgaben des Kindes nur zu dem einen Elternteil hinzugerechnet.

 

Ergänzungsleistung für Verheiratete / Ehepaare

Ergänzungsleistung für Verheiratete / Ehepaare
Seit über 50 Jahren sind Ergänzungsleistungen zur AHV/IV Teil der sozialen Vorsorge in der Schweiz. Das System der sozialen Sicherheit in der Schweiz ist mehrschichtig auf-gebaut.  Im Alter, bei einer Behinderung oder beim Tod eines Ehepartners oder Elternteils sichern die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV) und die Unfallversicherung die Grund-finanzierung des Lebensunterhalts.

Bei Ehegatten und eingetragenen Partnerinnen, die zusammen leben, werden die Einnahmen und Ausgaben zusammen gezählt. Auch bei gerichtlich getrennten Ehepaaren, die weiterhin oder wieder zusammenleben, erfolgt für die Berechnung der Ergänzungsleistungen eine Addition aller Einnahmen und Ausgaben.

Die eingetragene Partnerschaft ist im Sozialversicherungsrecht der Ehe gleichgestellt.

 

 

Ergänzungsleistung für Heimbewohner

Ergänzungsleistung für Heimbewohner
Heimbewohner können zur Finanzierung des Heimaufenthaltes eine Zusatzrente der AHV beanspruchen. Diese Ergänzungsleistung (EL) muss beim Kantonalen Sozialversicherungsamt beantragt werden.

Lebt ein Ehegatte oder registrierte Partnerin dauernd oder mehr als drei Monate im Heim, wird die Berechnung der Ergänzungsleistungen für jeden Ehegatten resp. jede Partnerin gesondert berechnet.

Der Existenzbedarf wird bei der Heimrechnung durch die Heimtaxe (Tagestaxe des Heims oder Spitals)  sowie den Betrag für die persönlichen Auslagen definiert

 

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