Vermögensverzicht und Ergänzungsleistungen
Vermögensverzicht und Ergänzungsleistungen
Ergänzungsleistungen zur AHV-Altersrente oder Ergänzungsleistungen zur IV-Rente werden nur ausgerichtet, wenn die Rente, das Einkommen und der Ertrag aus dem Vermögen die Lebenskosten (d.h. die minimale Existenzsicherung) nicht zu decken vermögen. Bei einem erheblichen Rückgang des Vermögens muss die Ergänzungsleistungsbezügerin belegen können, wofür sie das Geld verwendet hat. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, liegt grundsätzlich die Vermögenshingabe ohne Gegenleistung, somit ein Verzicht auf Vermögen vor.
Vermögensverzehr – Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (Vermögensverzehr)
Vermögensverzehr – Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (Vermögensverzehr)
Unter Vermögensverzehr wird derjenige Teil des Vermögens errechnet, der den Freibetrag von CHF 30‘000 resp. 50‘000 übersteigt. Von der CHF 30‘000 oder CHF 50‘000 übersteigenden Summe wird ein Bruchteil an die anrechenbaren Einnahmen gerechnet. Bei IV-Rentnerinnen 1/15, bei Altersrentnern 1/10 und bei Hinterlassenenrenten 1/10 (Witwer- Witwen- und Waisenrenten).
Beträgt bei einer Alleinstehenden, IV-Rentnerin, das Vermögen z.B. CHF 60‘000 wird in ihrer EL-Bedarfsberechnung 1/15 von CHF 30‘000 als Einnahmen zur IV-Rente hinzugerechnet (60‘000-Freibetrag von 30‘000 = 30‘000) : 15 = also CHF 2‘000 pro Jahr. Der Vermögensverzehr beträgt CHF 2‘000.
Ergänzungsleistungen – Rückerstattungspflicht – (EL) zurückzahlen
Ergänzungsleistungen – Rückerstattungspflicht – (EL) zurückzahlen
Hat die Durchführungsstelle in einem Jahr zu viel Ergänzungsleistungen ausbezahlt, muss sie den Betrag zurückfordern. Der Grundsatz steht im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Artikel 25: Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Diese Rückforderung erfolgt in einem 1. Schritt mit einer Verfügung der Durchführungsstelle. In der Verfügung wird begründet warum zu viel ausbezahlt wurde und entschieden wie hoch die Rückforderung ist. Wenn Sie nicht einverstanden sind mit dem Grund oder der Höhe, müssen Sie eine Einsprache erheben.
Erst wenn diese Verfügung oder der Einspracheentscheid rechtskräftig wird, können geltend machen, die zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen in gutem Glauben entgegen genommen zu haben. Wenn Sie in Abwesenheit einer Meldepflichtverletzung beim Erhalt der zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen gutgläubig sein durften und gleichzeitig nicht in der Lage sind, den Betrag zurückzuzahlen (grosse Härte), können Sie ein begründetes Gesuch stellen, es sei Ihnen die Rückerstattung der zu viel erhaltenen Ergänzungsleistungen zu erlassen.
Unrechtmässig und (seit 1.1.2021 auch) rechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen müssen unter Umständen auch von den Erben einer Ergänzungsleistungen beziehenden Person zurückerstattet werden. Die Rückerstattungspflicht der verstorbenen Person geht mit dem Tod auf die Erben über, ausser die Erbschaft wird ausgeschlagen. Rechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen müssen von Erben (bei Ehepaaren erst aus dem Nachlass des Zweitverstorbenen Gatten) nur zurückbezahlt werden, wenn der Nachlass CHF 40‘000 übersteigt. Vor dem 1.1.2021 bezogene rechtmässige Ergänzungsleistungen müssen die Erben nicht zurückzahlen.
Ergänzungsleistungen bei Schenkung
Ergänzungsleistungen bei Schenkung
Alle Vermögenshingaben ohne adäquate Gegenleistungen werden als Verzicht auf Vermögen bewertet. Je länger eine Schenkung zurückliegt, desto weniger fällt sie bei der Berechnung von Ergänzungsleistungen ins Gewicht.
Für die Berechnung des EL-Anspruchs wird ein allfälliger freiwilliger Vermögensverzicht angerechnet, wenn Schenkungen oder Erbvorbezüge, Überschreibungen einer Liegenschaft unter Wert oder ein übermässiger Vermögensverbrauch (in der Regel mehr als CHF 10’000 pro Jahr) vorliegen.
Anrechenbares Vermögen Ergänzungsleistung
Anrechenbares Vermögen Ergänzungsleistung
Die EL soll nicht dazu dienen, vorhandenes Vermögen zu erhalten. Das anrechenbare Vermögen umfasst nebst dem Betrag des Sparguthabens resp. Banksaldos alle Arten von Vermögenseinkommen wie Zinsen, Liegenschaftsertrag, Wohnrecht oder Nutzniessung. Darüber hinaus wird das Vermögen, worauf verzichtet wurde, also ein hypothetischer Betrag, auch zum anrechenbaren Vermögen gerechnet.
Die anrechenbaren Einnahmen werden gemäss Art. 11 ELG bestimmt: Dazu gehören insbesondere das Erwerbseinkommen und Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen und es wird den Bezügern von EL zugemutet, einen Teil ihres Vermögens zur Bestreitung des Lebens-unterhalts zu verwenden.
Ergänzungsleistung für Familien
Ergänzungsleistung für Familien
Die Ergänzungsleistungen für Familien helfen dort, wo die Einkommen nicht die Lebenskosten decken. Mit diesen Leistungen soll die Familienarmut verringert und vermieden werden, dass einkommensschwache Familien Sozialhilfe beziehen müssen.
Leben die Kinder mit den Eltern zusammen, erfolgt für die Ergänzungsleistungen eine gemeinsame Rechnung. Dabei werden die Ausgaben und Einnahmen der Kinder zu denjenigen der Eltern hinzugerechnet. Wenn ein Kind nur mit einem Elternteil lebt und der Elternteil Ergänzungsleistungen bezieht, werden die Einnahmen und Ausgaben des Kindes nur zu dem einen Elternteil hinzugerechnet.
Ergänzungsleistung für Verheiratete / Ehepaare
Ergänzungsleistung für Verheiratete / Ehepaare
Seit über 50 Jahren sind Ergänzungsleistungen zur AHV/IV Teil der sozialen Vorsorge in der Schweiz. Das System der sozialen Sicherheit in der Schweiz ist mehrschichtig auf-gebaut. Im Alter, bei einer Behinderung oder beim Tod eines Ehepartners oder Elternteils sichern die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV) und die Unfallversicherung die Grund-finanzierung des Lebensunterhalts.
Bei Ehegatten und eingetragenen Partnerinnen, die zusammen leben, werden die Einnahmen und Ausgaben zusammen gezählt. Auch bei gerichtlich getrennten Ehepaaren, die weiterhin oder wieder zusammenleben, erfolgt für die Berechnung der Ergänzungsleistungen eine Addition aller Einnahmen und Ausgaben.
Die eingetragene Partnerschaft ist im Sozialversicherungsrecht der Ehe gleichgestellt.
Ergänzungsleistung für Heimbewohner
Ergänzungsleistung für Heimbewohner
Heimbewohner können zur Finanzierung des Heimaufenthaltes eine Zusatzrente der AHV beanspruchen. Diese Ergänzungsleistung (EL) muss beim Kantonalen Sozialversicherungsamt beantragt werden.
Lebt ein Ehegatte oder registrierte Partnerin dauernd oder mehr als drei Monate im Heim, wird die Berechnung der Ergänzungsleistungen für jeden Ehegatten resp. jede Partnerin gesondert berechnet.
Der Existenzbedarf wird bei der Heimrechnung durch die Heimtaxe (Tagestaxe des Heims oder Spitals) sowie den Betrag für die persönlichen Auslagen definiert
#